| Schweiz: Haftungsfragen im Gen-Lex geregelt | |||||||
Der Ständerat hat noch offene Haftungsfragen im Gen-Lex geregelt und das Gesetz verabschiedet. Wer einer Behandlung mit GVO-Medikamenten im Wissen um deren Wirkung zustimmt, kann nach diesem Gesetz bei unerwünschten Nebenwirkungen den verschreibenden Arzt nicht rechtlich belangen.
Die kleine Kammer hatte das Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (GTG) im Juni auf Antrag von Christine Beerli (FDP/BE) nicht zu Ende beraten, da Fragen zur Gefährdungshaftung noch offen waren. Nun hat der Rat am 26.9.2001 der Vorlage seiner Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK) zugestimmt. Demnach haftet der Inhaber eines Betriebs, der Produkte aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in den Verkehr bringt, solange für allfällige Schäden, bis die GVO in einen anderen Betrieb übergehen. Der Verbraucher selbst haftet nicht, ebenso wenig wie zum Beispiel Landwirte, die GVO als landwirtschaftliche Hilfsmittel verwenden. Ein Spital haftet nach dem Gentechnikgesetz nur, wenn die GVO-Therapie vor Ort erfolgt, nicht aber wenn eine allfällige Schädigung die Folge eines dem Patienten nach Hause mitgegebenen Medikaments ist. Ergänzt wurde das Gesetz um einen Absatz, wonach die Betriebs- und Anlagehaftung im Medizinalbereich nicht gilt, wenn der Patient in Kenntnis der Nebenwirkungen in die Behandlung eingewilligt hat. | |||||||