| Vereinfachungen für europäische Patentanträge | |||||||
Patentanträge für europäische Patente müssen künftig, wenn sie in einer der offiziellen Amtssprachen (Englisch, Deutsch, Französisch) verfasst worden sind, nicht mehr in andere Sprachen übersetzt werden. Dies entschied die Regierungskonferenz der Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens am 16. und 17. Oktober 2000 in London. Bisher hatte jeder der 19 Vertragsstaaten das Recht, eine Übersetzung in seine Landessprache zu fordern. Dies verusachte für die Antragssteller oft sehr hohe Kosten.
Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) ermöglicht es den Anmeldern in einem einheitlichen Verfahren, Schutz für Erfindungen in allen oder einzelnen der zur Zeit 19 Vertragsstaaten zu erlangen. Ein oft bemängeltes Problem ist hierbei, dass jeder Vertragsstaat eine Übersetzung der in einer der offiziellen Amtssprachen des Europäischen Patentamts (Englisch, Deutsch oder Französisch) zu verfassenden Patentschriften in eine seiner Landessprachen verlangen kann. Dies führt dazu, dass die Kosten für ein europäisches Patent gegenwärtig drei bis fünf Mal höher sind als für ein amerikanisches oder japanisches Patent. Ein weiteres Erschwernis betrifft das geltende Streitregelungssystem: Die Zuständigkeit der nationalen Gerichte führt dort, wo ein Patent für mehrere Vertragsstaaten Geltung beansprucht, zu enorm hohen Kosten und manchmal sogar zu divergierenden Urteilen. | |||||||